Dokument des Protektoriums von Friedrich II.: Unterschied zwischen den Versionen

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== Dokument des Protektoriums von Friedrich II. ==
Dokument des Protektoriums von Friedrich II. vom 16.7.1774.


== Dokument des Protektoriums von Friedrich II. ==
In der ZK 1/1999 S. 4-12 war ein Bericht über die damals festlich
gefeierte Rückerstattung der Urkunde an die GLL;
sie liegt seitdem im GStA PK in Berlin-Dahlem.


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== Transskript ==
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Authentische Beschreibung ohne Korrektur.
'''Quelle: Forschungsvereinigung [[Frederik]]'''
Protectorium Friedrichs d.Gr. für die GLL vom 16.7.1774
[Krone] [Siegel] [Siegel]
Wir Friderich von
Gottes Gnaden König von Preussen
Markgraf zu Brandenburg des Heiln
Römischen Reichs ErzCämmerer und Churfürst,
souverainer und Oberster Hertzog von Schlesien, souverainer
Printz von Oranien, Neufchatel und Wallencin, wie
auch der Grafschaft Glatz; in Geldern zu Magdeburg Cleve, Jülich,
Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, zu Mecklenburg
und Großen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst
zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg
Ost-Friesland und Moers. Graf zu Hohenzollern, Ruppin der
Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen,
Bühren, und Lehrdamm, Herr Zu Ravenstein der Lande Rostock,
Stargard, Lauenburg, Bütow, Stilay und Breda etc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen.
Demnach Uns die in Unsern
hiesigen königlichen Residentzien etablirte
große Frey-Maurer-Loge von Deutschland,
in tiefster Ehrfurcht zu erkennen gegeben,
wie um den bey Stiftung dieses Ordens
zum Grunde gelegten Endzweck, das Wohl
und das Beste der menschlichen Gesellschaft,
sowohl überhaupt, als insbesondere
zu befördern, desto eher erreichen zu können,
die Meister vom Stuhl und Vorsteher
verschiedener gesetzmäßigen und guten
Logen sich zusammen gethan, und
zu dem Ende mit der für die ältesten
anerkandten großen Loge zu London
eine Uns zugleich allerunterthänigst überreichte
Vergleichs-Acte errichtet hätten,
kraft welcher besagte große Englische Loge
die in Unsern hiesigen Residentzien
etablirte große Loge für die Große Loge
von Deutschland Unsere sämtliche Staaten
mit einbegriffen, anerkennt, und ihr
unter den in bemeldter Vergleichs Acte
enthaltenen Bedingungen das Recht zustehet,
nicht nur für sich allein in dem
Umfange besagter Länder und Staaten
neue Logen zu errichten, sondern auch
die in Deutschland und in Unseren Staaten
bereits errichtete sowohl vereinigte
als abhängende Logen nach den Gesetzen
der Frey-Mäürerey zu dirigiren;
So haben Wir diese Convention nicht nur mittelst Unserer allergnädigsten Cabinets–Resolution
vom 7ten dieses Monaths huldreichst
genehmiget, sondern Wir haben auch
dieser in Unserer Residentz etablirten
großen Frey-Maurer Loge, damit
Sie der Ihr durch die älteste große
Loge zu London in der unterm 30tn
Novembris an: pr: [= vorigen Jahres] vollzogenen Vergleichs
Acte zugestandenen Rechte und
Vorrechte einer großen Landes Loge
von Deutschland desto eher und sicherer
zu genießen und sich zu erfreuen
haben möge, Unsere zugleich nachgesuchte
besondere königliche allergnädigste
Protection Schutz und Schirm
um so mehr huldreichst verwilligen
und Ihr darüber hierdurch die ausdrückliche
Versicherung in Gnaden ertheilen
wollen, als Wir nicht zweifeln, Sie werde
Sich dieses Merkmahl unserer Begünstigung,
Huld und Gnade zu einem neuen
Bewegungs Grund dienen laßen, ihre
Kräfte zu verdoppeln für das Wohl und
die Glückseeligkeit der menschlichen Gesellschaft
ohne Nachlas zu arbeiten.
In Rücksicht dieser Ihrer Uns zu einem
allergnädigsten Wohlgefallen gereichenden
rühmlichen Absichten und Bestrebungen
ertheilen Wir auch hiermit und kraft
dieses Schutz-Beweises die allergnädigste
Erlaubniß, daß Sie Sich der Ihr zugestandenen
Rechte und Vorrechte einer
großen Landes Loge von Deutschland
und sämtlichen Unserm Zcepter unterworfenen
Staaten bedienen, und sowohl
in Unserer Residentz als in
Unsern sämtlichen Landen frey befintlich,
und unverhindert nach den Gesetzen
und Statuten des alten ehrwürdigen –
Frey-Maurer Ordens, zum Wohl und
Besten der Gesellschaft arbeiten –
können, und wollen Wir Ihr Unsern
königlichen Schutz und Schirm in
allen gerechten, billigen und rechtmäßigen
Dingen kräftigst angedeyen
laßen und nicht zugeben, –
daß so wenig diese Große Loge
von Deutschland, noch die von Ihr abhängenden
und mit Ihr vereinigten
gesetzmäßigen und guten Logen,
so wie die Mit Glieder derselben
sowohl überhaupt, als insbesondere
in Ihrem wohlhergebrachten
Rechten, Vorrechten und Freyheiten
gewähret oder beeinträchtiget werden.
Wir befehlen demnach auch hierdurch
allen Unsern sowohl militair
als Civil–Bedienten, Befehlshabern
und Collegiis insbesondere
aber Unserm Gouvernement
und Ober- und Unter-Gerichten in
Unserer Residentz Berlin
Sich hierdurch gebührend und allergehorsamst
zu achten, mehrbesagte Frey-Maurer Loge von
Deutschland auf Ihr Ansuchen
hierbey nachdrücklich zu schützen –
und nicht zugestatten, daß dieselbe
hierwieder im geringsten beschweret
werden möge.
Das zu Urkund haben Wir
dieses Ihr ertheilte allergnädigste
Protectorium höchsteigenhändig
unterschrieben und Unser großes
königliches Gnaden Siegel anhängen
laßen.
So Geschehen und Gegeben
in Unserer Königlichen Residentz
Stadt Berlin den SechsZehnten
Tag Monaths Julii nach Christi
Unsers Herrn Geburth in Ein Tausend
Sieben Hundert Vier und Siebenzigstem und
Unserer Königlichen Regierung im Fünf
und Dreyßigstem Jahre.
Frederic
Protectorium
für die zu Berlin etablirte
große Frey Maurer Loge
von Deutschland und den sämtlichen
Königlich Preußischen Staaten.
Winerpretinus [?] Hertzog [?]
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[[Kategorie:Lexikon]]

Aktuelle Version vom 27. November 2017, 21:01 Uhr

Dokument des Protektoriums von Friedrich II.

Dokument des Protektoriums von Friedrich II. vom 16.7.1774.

In der ZK 1/1999 S. 4-12 war ein Bericht über die damals festlich gefeierte Rückerstattung der Urkunde an die GLL; sie liegt seitdem im GStA PK in Berlin-Dahlem.

Transskript

Bijou komplett.jpg

Authentische Beschreibung ohne Korrektur.

Quelle: Forschungsvereinigung Frederik


Protectorium Friedrichs d.Gr. für die GLL vom 16.7.1774 [Krone] [Siegel] [Siegel]

Wir Friderich von Gottes Gnaden König von Preussen Markgraf zu Brandenburg des Heiln Römischen Reichs ErzCämmerer und Churfürst, souverainer und Oberster Hertzog von Schlesien, souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Wallencin, wie auch der Grafschaft Glatz; in Geldern zu Magdeburg Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, zu Mecklenburg und Großen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg Ost-Friesland und Moers. Graf zu Hohenzollern, Ruppin der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren, und Lehrdamm, Herr Zu Ravenstein der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Bütow, Stilay und Breda etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen.

Demnach Uns die in Unsern hiesigen königlichen Residentzien etablirte große Frey-Maurer-Loge von Deutschland, in tiefster Ehrfurcht zu erkennen gegeben, wie um den bey Stiftung dieses Ordens zum Grunde gelegten Endzweck, das Wohl und das Beste der menschlichen Gesellschaft, sowohl überhaupt, als insbesondere zu befördern, desto eher erreichen zu können, die Meister vom Stuhl und Vorsteher verschiedener gesetzmäßigen und guten Logen sich zusammen gethan, und zu dem Ende mit der für die ältesten anerkandten großen Loge zu London eine Uns zugleich allerunterthänigst überreichte Vergleichs-Acte errichtet hätten, kraft welcher besagte große Englische Loge die in Unsern hiesigen Residentzien etablirte große Loge für die Große Loge von Deutschland Unsere sämtliche Staaten mit einbegriffen, anerkennt, und ihr unter den in bemeldter Vergleichs Acte enthaltenen Bedingungen das Recht zustehet, nicht nur für sich allein in dem Umfange besagter Länder und Staaten neue Logen zu errichten, sondern auch die in Deutschland und in Unseren Staaten bereits errichtete sowohl vereinigte als abhängende Logen nach den Gesetzen der Frey-Mäürerey zu dirigiren;

So haben Wir diese Convention nicht nur mittelst Unserer allergnädigsten Cabinets–Resolution vom 7ten dieses Monaths huldreichst genehmiget, sondern Wir haben auch dieser in Unserer Residentz etablirten großen Frey-Maurer Loge, damit Sie der Ihr durch die älteste große Loge zu London in der unterm 30tn Novembris an: pr: [= vorigen Jahres] vollzogenen Vergleichs Acte zugestandenen Rechte und Vorrechte einer großen Landes Loge von Deutschland desto eher und sicherer zu genießen und sich zu erfreuen haben möge, Unsere zugleich nachgesuchte besondere königliche allergnädigste Protection Schutz und Schirm um so mehr huldreichst verwilligen und Ihr darüber hierdurch die ausdrückliche Versicherung in Gnaden ertheilen wollen, als Wir nicht zweifeln, Sie werde Sich dieses Merkmahl unserer Begünstigung, Huld und Gnade zu einem neuen Bewegungs Grund dienen laßen, ihre Kräfte zu verdoppeln für das Wohl und die Glückseeligkeit der menschlichen Gesellschaft ohne Nachlas zu arbeiten. In Rücksicht dieser Ihrer Uns zu einem allergnädigsten Wohlgefallen gereichenden rühmlichen Absichten und Bestrebungen ertheilen Wir auch hiermit und kraft dieses Schutz-Beweises die allergnädigste Erlaubniß, daß Sie Sich der Ihr zugestandenen Rechte und Vorrechte einer großen Landes Loge von Deutschland und sämtlichen Unserm Zcepter unterworfenen Staaten bedienen, und sowohl in Unserer Residentz als in Unsern sämtlichen Landen frey befintlich, und unverhindert nach den Gesetzen und Statuten des alten ehrwürdigen – Frey-Maurer Ordens, zum Wohl und Besten der Gesellschaft arbeiten – können, und wollen Wir Ihr Unsern königlichen Schutz und Schirm in allen gerechten, billigen und rechtmäßigen Dingen kräftigst angedeyen laßen und nicht zugeben, – daß so wenig diese Große Loge von Deutschland, noch die von Ihr abhängenden und mit Ihr vereinigten gesetzmäßigen und guten Logen, so wie die Mit Glieder derselben sowohl überhaupt, als insbesondere in Ihrem wohlhergebrachten Rechten, Vorrechten und Freyheiten gewähret oder beeinträchtiget werden. Wir befehlen demnach auch hierdurch allen Unsern sowohl militair als Civil–Bedienten, Befehlshabern und Collegiis insbesondere aber Unserm Gouvernement und Ober- und Unter-Gerichten in Unserer Residentz Berlin Sich hierdurch gebührend und allergehorsamst zu achten, mehrbesagte Frey-Maurer Loge von Deutschland auf Ihr Ansuchen hierbey nachdrücklich zu schützen – und nicht zugestatten, daß dieselbe hierwieder im geringsten beschweret werden möge.

Das zu Urkund haben Wir dieses Ihr ertheilte allergnädigste Protectorium höchsteigenhändig unterschrieben und Unser großes königliches Gnaden Siegel anhängen laßen. So Geschehen und Gegeben in Unserer Königlichen Residentz Stadt Berlin den SechsZehnten Tag Monaths Julii nach Christi Unsers Herrn Geburth in Ein Tausend Sieben Hundert Vier und Siebenzigstem und Unserer Königlichen Regierung im Fünf und Dreyßigstem Jahre.

Frederic Protectorium für die zu Berlin etablirte große Frey Maurer Loge von Deutschland und den sämtlichen Königlich Preußischen Staaten. Winerpretinus [?] Hertzog [?]